Auch nach Corona: Krankschreibungen per Videosprechstunde

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss am 16. Juli 2020 in Berlin, dass in Zukunft Krankschreibungen per Videosprechstunde möglich sind. Was genau Sie als Ärztin oder Arzt bzw. Patientin oder Patient beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Während Corona getestet und für die Zukunft übernommen

Dass sich Videosprechstunden in der Pandemie als verlässliche und zukunftsweise Lösung erwiesen haben ist geheimhin bekannt.

Während der Hochphase der Pandemie wurden mehr Videosprechstunden abgehalten als je zuvor und diese besondere Zeit genutzt, um einige temporäre Richtlinien zu erlassen und so auf den Prüfstand zu stellen – so auch die Ausstellung von Krankschreibungen, ohne als Patientin oder Patient in der Arztpraxis persönlich vorstellig zu werden. Der G-BA hat entschieden, Videosprechstunden, wie beispielsweise sprechstunde.online, auch außerhalb der Pandemie stärker in die Versorgung zu integrieren und ermöglicht daher die Krankschreibung von Patientinnen und Patienten via Video.

Vorrausetzungen für die Krankschreibung per Video

Eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann nur ausgestellt werden, wenn die Patientinnen und Patienten den jeweiligen Behandelnden bereits bekannt sind und es sich um eine Indikation handelt, deren Diagnose per Videosprechstunde möglich ist. Eine so ausgestellte AU ist auf 7 Tage begrenzt und eine Verlängerung ist nur mit einer persönlichen Untersuchung in einer Praxis möglich. Darüber hinaus besteht seitens der Patientinnen und Patienten kein Anspruch auf eine Krankschreibung.

Ergänzend: Elektronische AU ab 1. Januar 2021

Die Digitalisierung im Bereich der Krankschreibungen wird noch weiter ausgebaut: Ab dem 1. Januar 2021 sollen AU-Bescheinigungen für die Krankenkassen digitalisiert und elektronisch übertragen werden. Mit dieser Maßnahme wird ein Auftrag des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) umgesetzt.

Weitere Informationen rund um die Krankschreibung per Videosprechstunde finden Sie beispielsweise auf der Seite der KBV.

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