Inzwischen dürfen Ärzt:innen bereits seit einiger Zeit ihre Patient:innen darauf aufmerksam machen, dass sie auch Videosprechstunden anbieten. Um dabei jedoch auch juristisch auf der sicheren Seite zu bleiben, gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Was hat sich geändert?
Telemedizin hat durch die Coronapandemie einen starken Zuspruch, sowohl unter Behandler:innen als auch Patient:innen erfahren. Videosprechstunden sind nun allgegenwärtig und viele fragen sich, inwieweit sie auf dieses Angebote ihrer Praxen aufmerksam machen dürfen, ohne das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu verletzen. Ende 2019 hat sich jedoch das HGW geändert und ermöglicht Ärzt:innen nun unter bestimmten Bedingungen, für Videosprechstunden und damit für Fernbehandlung zu werben. Problematisch ist dabei jedoch die ungenaue Formulierung des entsprechenden Paragraphen (§9 Satz 2 HWG). Hier heißt es, Werbung sei nur zulässig, wenn ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist. Unklar ist dadurch, welche Leistungen darunter zu verbuchen sind.
Was heißt das konkret?
Wenngleich die KBV den Behandler:innen unter Corona einen größeren Spielraum lässt und Kontrollen durch die KVen als eher unwahrscheinlich anzusehen sind, sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie lediglich darauf hinweisen, dass Videsprechstunden Teil Ihres Praxisleistungsspektrums sind. Sobald es hierbei um die Benennung konkreter Krankheitsbilder geht, sollte sich an bestimmten Anhaltspunkten orientiert werden. Eine Möglichkeit wäre hier der Blick auf die Leitlinien zur Telemedizin. Hier wird beschrieben, welche Leistungen per Videosprechstunde angeboten werden können. Eine weitere Möglichkeit stellt auch der Vergleich mit dem telemedizinischen Modellprojekt der KV Baden-Württemberg („docdirect“) dar. Hier werden Patient:innen mit bestimmten Krankheitsbildern (z. B. Erkältungen, Allergien u. ä.) per Videosprechstunde betreut.
Worauf ist noch zu achten?
Ärzt:innen sind dazu angehalten, sorgfältig zu dokumentieren, warum Sie Videosprechstunden im konkreten Fall für einen ausreichenden Behandlungsweg halten. So können sie auch gegenüber der KV die einzelnen Behandlungen rechtfertigen.
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