Heilmittelbehandlungen waren bisher ausschließlich in den Praxen der Therapierenden oder im häuslichen Umfeld gestattet. Eine Ausnahme bildeten hier die Sonderregelungen während der Coronapandemie. Dank einer jüngst beschlossenen Anpassung in der entsprechenden Richtlinie können Heilmittelleistungen in Zukunft dauerhaft telemedizinisch erbracht werden. Bis Ende 2021 soll durch GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen festgelegt werden, welche verordnungsfähigen Heilmittel für dieses Vorgehen geeignet sind.
Was heißt das konkret?
Dank der noch anhaltenden Sonderregelungen können Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie und Ernährungstherapie bis 31.12.2021 als Videobehandlung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass keine medizinischen Gründe gegen eine telemedizinische Vorgehensweise sprechen und sich Therapieerbringende und -empfangende darauf einigen, die Behandlungseinheiten per Video durchzuführen. Dies ist freiwillig und kann jederzeit wieder durch Präsenzbehandlungen ergänzt oder ersetzt werden. Zum Einsatz sollten dabei natürlich sichere Videodienstleister, wie beispeilsweise sprechstunde.online, kommen.
Sobald die entsprechenden Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie in Kraft treten und die Verträge zwischen GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer geschlossen wurden, werden Videosprechstunden Einzug in die Regelversorgung halten. Einzige Voraussetzung ist, dass das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen die heutigen Beschlüsse hat.
Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Veranlasste Leistungen, sieht darin nicht nur den Vorteil der Eindämmung von Infektionsrisiken, sondern auch besonders die Möglichkeit, die Versorgung im ländlichen Raum zu stärken und gleichzeitig Fahrtwege einzusparen.
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