TELEMEDIZIN

Videosprechstunde – richtig anwenden und abrechnen

Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde. Ärzte können ihren Patienten dabei die weitere Therapie am Bildschirm erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.

Dabei ist die Organisation denkbar einfach: Der Arzt wählt einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Online-Videosprechstunden können bereits seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden.

Technische und fachliche Anforderungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich über die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst geeinigt, insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz.

  • Ärzte müssen für die Videosprechstunde eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen.
  • Die Videosprechstunde muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation mit dem Patienten gewährleisten.
  • Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen – wie eine normale Sprechstunde auch. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht vom Patienten.
  • Der Klarname des Patienten muss für den Arzt erkennbar sein.
  • Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.
  • Der Videodienstanbieter muss zertifiziert sein. Diese Zertifikate muss er dem Arzt vorweisen können. Er muss zudem gewährleisten, dass die Videosprechstunde während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist.

Abrechnung

Videosprechstunden dürfen nur von bestimmten Arztgruppen eingesetzt und abgerechnet werden. Sie ist zunächst nur für bestimmte, dafür besonders geeignete Indikationen vorgesehen. Eine Erweiterung des Leistungsspektrums ist geplant.

Fachgruppen

Folgende Fachärzte dürfen seit dem 1. April 2017 Videosprechstunden durchführen und abrechnen:

  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendärzte
  • Anästhesisten
  • Augenärzte
  • Chirurgen
  • Hals-Nasen-Ohrenärzte
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
  • Neurologen, Nervenärzte und Neurochirurgen
  • Orthopäden
  • Gynäkologen
  • Dermatologen
  • Fachärzte für Innere Medizin
  • Psychiater
  • Urologen
  • Phoniater und Pädaudiologen
  • Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin
  • Strahlentherapeuten

Indikationen

Videosprechstunden können bei folgenden Anlässen durchgeführt werden:

  • Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunde(n)
  • Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle
Gebührenordnungspositionen

Technik- und Förderzuschlag

Der Vertragsarzt erhält für jede Videosprechstunde einen Technik- und Förderzuschlag in Höhe von 4,26 Euro (GOP 01450, Bewertung: 40 Punkte). Dieser wird für circa 50 Videosprechstunden im Quartal gezahlt, auch mehrmals im Behandlungsfall. Der Zuschlag soll vor allem die Kosten für den Videodienst abdecken. Der Bewertungsausschuss geht davon aus, dass das bereits bei zwei Videosprechstunden pro Woche erreicht ist. Die Lizenzgebühren für Videodienste liegen aktuell bei etwa 100 Euro im Quartal.

Abrechnung Arzt-Patienten-Kontakt per Video

Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Die Konsultation ist deshalb Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht, rechnen Ärzte seit dem 1. April 2017 die neue GOP 01439 (Bewertung 88 Punkte) ab.

Die GOP kann einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung.

Bei einigen Gebührenordnungspositionen (z. B. Behandlung von Wunden, eines Decubitus sowie Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates), die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, kann einer dieser Kontakte durch eine Videosprechstunde ersetzt werden.

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