Neues von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung

Videosprechstunde für alle Indikationen geöffnet

Berlin, 04.04.2019 – Um die Möglichkeiten der Videosprechstunde auszuweiten, wurde der EBM zum 1. April angepasst. Die Einschränkung auf bestimmte Indikationen wurde aufgehoben. Neu ist, dass jetzt auch Psychotherapeuten die Videosprechstunde abrechnen können.

Ziel der vom Gesetzgeber angestoßenen Überarbeitung ist es, den Einsatz der Videosprechstunde auszuweiten und attraktiver zu gestalten. Dazu haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss in einem ersten Schritt den EBM in mehreren Punkten angepasst.

Unter anderem wurde die Vorgabe aufgehoben, dass Videosprechstunden ausschließlich zum Zweck der Verlaufskontrolle bei definierten Krankheitsbildern und Indikationsbereichen angewendet werden können. Dies war zur Einführung der Leistung im Jahr 2017 zunächst so vereinbart worden.

Förderung der Videosprechstunden

KBV und Krankenkassen haben sich zudem darauf verständigt, bis Ende September festzulegen, welche Maßnahmen zur weiteren Förderung von Videosprechstunden nötig sind. So soll der Bewertungsausschuss den Vorschlag der KBV prüfen, ob und wie für die Abrechnung der Videosprechstunde eine der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen analoge Vergütungssystematik aufgenommen werden kann.

Psychotherapeuten aufgenommen

Durch den Wegfall der definierten Krankheitsbilder können jetzt auch die Psychotherapeuten Leistungen der Videosprechstunde abrechnen: die Gebührenordnungsposition (GOP) 01439 für die Betreuung des Patienten sowie den Technikzuschlag 01450.

Die GOP 01439 gilt auch hier wie bisher nur für Fälle, bei denen der Patient in einem Quartal nicht die Praxis aufsucht. Sie ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig, wenn der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist.

Pflege: Einsatz für Fallkonferenzen

Die Videosprechstunde wurde darüber hinaus für Pflegefallkonferenzen zwischen dem Arzt beziehungsweise Psychotherapeuten und der Pflegekraft angepasst, bei der kein Patient einbezogen ist. Dafür kann die GOP 01450 neben den GOP 37120 (Fallkonferenz Pflegeheim) und 37320 (Fallkonferenz Palliativversorgung) abgerechnet werden.

Videosprechstunden zwischen Vertragsärzten beziehungsweise Vertragspsychotherapeuten und Pflegebedürftigen, eventuell unterstützt durch Bezugspersonen, können (weiterhin) auf Basis der bestehenden Regelungen im EBM erfolgen.

Videosprechstunde

Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde, die seit dem 1. April 2017 durchgeführt und abgerechnet werden kann. Ärzte können ihren Patienten dabei mittels Videodienst die weitere Therapie erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.

Dabei ist die Organisation einfach: Der Arzt wählt einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.

Hinweise zur Vergütung

Folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) können für die Videosprechstunde abgerechnet werden:

  • GOP 01439: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (88 Punkte / 9,52 Euro)
  • GOP 01450: Technik- und Förderzuschlag (40 Punkte / 4,33 Euro / extrabudgetär)

Videosprechstunden sollen eine persönliche Vorstellung in der Praxis ersetzen. Daher ist die Konsultation nur über die GOP 01439 berechnungsfähig, sofern im gleichen Behandlungsfall keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgelöst wird. Andernfalls ist die Konsultation über die Videosprechstunde bereits als Teil der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgegolten und die GOP 01439 nicht berechnungsfähig.

Eine weitere Voraussetzung zur Abrechnung der GOP 01439 ist, dass der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden sein muss.

Der Zuschlag 01450 ist auch neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist gedeckelt auf 47 Videosprechstunden pro Quartal (maximal 1.899 Punkte / 205,52 Euro).

 

(Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_39923.php, Zugriff am 04.04.2019 um 18:25 Uhr)

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