Videosprechstunden sind jetzt öfter möglich – Vergütung im EBM neu geregelt

10.10.2019 – Zur Förderung der Videosprechstunde haben KBV und GKV-Spitzenverband mehrere neue Regelungen zum 1. Oktober vereinbart. So darf eine Konsultation per Video auch erfolgen, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Für Psychotherapien wurde die Videosprechstunde neu geöffnet.

Mit den getroffenen Vereinbarungen können Ärzte und Psychotherapeuten die Videosprechstunde einfacher in den Praxisalltag integrieren und immer dann einsetzen, wenn sie es für sinnvoll erachten. Der Gesetzgeber hatte dies wiederholt gefordert und verlangt, das Angebot zur Videosprechstunde auszubauen.

Videosprechstunde für fast alle Fachgruppen

Ein erster Schritt zur Förderung der Videosprechstunde war bereits zum 1. April erfolgt, als die elektronische Visite für alle Indikationen sowie damit im Grundsatz bereits auch für die Psychotherapie geöffnet wurde. Seit Anfang Oktober nun dürfen Ärzte fast aller Fachgruppen Videosprechstunden durchführen und abrechnen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Ebenso können ermächtigte Ärzte ihre Patienten per Video behandeln.

Neu ist weiterhin, dass der erste Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde stattfinden darf. Bislang musste der Arzt den Patienten kennen. Nunmehr ist die elektronische Visite auch bei „neuen“ Patienten berechnungsfähig.

Vergütung über Versicherten- und Grundpauschale

Zur Förderung der Videosprechstunde wurde die Vergütung neu geregelt. Sie erfolgt seit 1. Oktober über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale statt wie bisher über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01439.

Die Pauschale nebst Zuschlägen werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt (siehe Übersicht im Kasten unten).

Psychotherapie per Video

Neu für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten ist, dass sie nunmehr bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen können, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorgeben (siehe Übersicht im Kasten unten).

Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.

Weitere Gesprächsleistungen abrechenbar

Daneben können Ärzte und Psychotherapeuten Leistungen für Gespräche abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen (siehe Übersicht im Kasten unten). Außerdem erhalten sie die Technikpauschale zur Finanzierung der Kosten (GOP 01450: 40 Punkte / 4,33 Euro), die in der Höhe unverändert bleibt.

Für den Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde – die erforderlichen Stammdaten lassen sich nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfassen –  zahlen die Krankenkassen 1,08 Euro pro Versicherten. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte / 1,08 Euro) als Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.

Chronikerzuschlag und Videosprechstunde

Videosprechstunden werden zudem beim Chronikerzuschlag angerechnet: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222 / 04220 bis 04222) auch dann, wenn von den drei erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakten ein oder zwei per Video stattgefunden haben. Die drei Kontakte müssen innerhalb der letzten vier Quartal erfolgt sein.

Videofallkonferenzen in der Pflege

Auch Fallkonferenzen in der Pflege können nunmehr öfter per Video erfolgen. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (GOP 37120 und 37320).

Seit Anfang des Monats können solche Fallkonferenzen auch per Video erfolgen und abgerechnet werden, wenn der Patient zu Hause oder in einer beschützenden Einrichtung lebt. Dazu wurde die GOP 01442 (Bewertung: 64 Punkte / 6,92 Euro) in den EBM aufgenommen.

Auch Fallkonferenzen und Fallbesprechungen nach den GOP 30210 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom), 30706 (Schmerztherapie), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz) und 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase) sind nun als Videofallkonferenz durchführbar.

Bis zu 500 Euro zusätzlich im Quartal

Außerdem erhalten Praxen für bis zu 50 elektronische Visiten im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich –  insgesamt bis zu 500 Euro. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Auf diese Anschubfinanzierung hatten sich KBV und Krankenkassen bei den Honorarverhandlungen im Sommer dieses Jahres geeinigt. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

Weitere Hinweise

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Neben den Änderungen des EBM wurden die neue Anlage 4b „Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung“ zum Bundesmantelvertrag-Ärzte beschlossen sowie die bestehende Anlage 31b „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ angepasst (beide werden in Kürze veröffentlicht).

Videosprechstunde: Übersicht der Vergütung

Die Vergütung der Videosprechstunde erfolgt seit dem 1. Oktober 2019 über die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Zeitlich befristet werden zudem ein Zuschlag für die Authentifizierung neuer Patienten (GOP 01444) sowie eine Anschubfinanzierung (GOP 01451) gezahlt.

Zusätzlich können Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die sie per Videosprechstunde anbieten. Auch bestimmte Fallkonferenzen und Fallbesprechungen – etwa mit Pflegefachkräften – sind gesondert abrechenbar.

Für die Kosten des zertifizierten Videodienstes, der entsprechend der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte für Videosprechstunden und Videofallkonferenzen genutzt werden muss, gibt es weiterhin einen Technikzuschlag (GOP 01450).

 

Übersicht der relevanten GOP:

Übersicht zur Vergütung der Videosprechstunde von der KBV als Download

Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale

Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versichertenpauschale (ausgenommen GOP 03030, 04030, 12220 und 122259) oder die Konsiliarpauschale der Strahlentherapie (GOP 25214)* ab. Außerdem können sie – sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – folgende Zuschläge ansetzen:

  • Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung (PFG-Zuschläge),
  • Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040 / 04040),
  • Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060 / 03061),
  • Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225).

Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen, wenn der Patient in einem Quartal ausschließlich die Videosprechstunde „aufsucht“. Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Arztes/Psychotherapeuten beschränkt.

Abschläge: Kommt der Patient in dem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen.

Gruppe 1: Abschlag von 20 % Gruppe 2: Abschlag von 25 % Gruppe 3: Abschlag von 30 %
  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Neurologie/Neurochirurgie
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie/
  • -psychotherapie
  • Psychosomatik/Psychotherapie/
  • Psychiatrie
  • Schmerztherapie
  • Strahlentherapie (nur GOP 25214)
  • Ermächtigte Ärzte
  • Gynäkologie
  • Chirurgie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Humangenetik
  • Dermatologie
  • Orthopädie
  • Urologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Anästhesie
  • Augenheilkunde
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde/ Phoniatrie

*Hinweis: Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen bei gutartiger beziehungsweise bösartiger Erkrankung (GOP 25210 und 25211) bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig, da dieser zur Erfüllung des obligaten Leistungsinhalts (Überprüfung der vorliegenden Indikation) notwendig ist. Die Konsiliarpauschalen der Fachgruppen Labor, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie bleiben ebenfalls weiterhin nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.

Zusätzlich abrechenbare Leistungen

Videosprechstunde

Ärzte und Psychotherapeuten können bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen. Maximal 20 Prozent der jeweiligen Leistung (GOP) im Quartal dürfen per Videosprechstunde erfolgen, für den Rest ist ein persönlicher Kontakt erforderlich. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erfolgt ist.

Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen

Auch Fallkonferenzen in der Pflege können nunmehr öfter per Video erfolgen. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (GOP 37120 und 37320).

Seit 1. Oktober sind Videofallkonferenzen auch mit Pflegekräften von Pflegebedürftigen möglich, die in der Häuslichkeit oder in beschützenden Einrichtungen versorgt werden:

  • GOP 01442 (Bewertung: 64 Punkte / 6,92 Euro): Für Videofallkonferenzen zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und des Arztes/Psychotherapeuten, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert. Die Leistung ist maximal dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass im aktuellen und/oder den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat.

Darüber hinaus sind weitere Fallkonferenzen und Fallbesprechungen im EBM seit 1. Oktober per Video durchführbar:

  • GOP 30210: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
  • GOP 30706: Schmerztherapie
  • GOP 30948: MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz
  • GOP 37400: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Hinweis: Nur der Arzt/Psychotherapeut, der die Videofallkonferenz initiiert, erhält den Technikzuschlag (GOP 01450). Eine Videofallkonferenz darf ebenso wie eine Videosprechstunde nur mittels eines nach Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden.

Anschubfinanzierung: 10 Euro pro Videosprechstunde

Seit 1. Oktober 2019 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen eine Anschubfinanzierung für Ärzte und Psychotherapeuten, die Videosprechstunden durchführen – für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich (insgesamt bis zu 500 Euro). Die Fördermöglichkeit gilt für zwei Jahre und erfolgt als Zuschlag über die GOP 01451 (Bewertung: 92 Punkte / 9,95 Euro). Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Der Zuschlag wird dann automatisch durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.

Zuschlag für Authentifizierung neuer Patienten

Die neue GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte / 1,08 Euro) berücksichtigt als Zuschlag zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale den zusätzlichen Aufwand des Praxispersonals, um einen der Praxis „unbekannten“ Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können. Die Details sind in der neuen Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte ausgestaltet, die zeitgleich zum 1. Oktober 2019 in Kraft tritt.

Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde. Die GOP 01444 wird extrabudgetär vergütet. Sie wird zeitlich befristet bis zum 30. September 2021 in den EBM aufgenommen. Anschließend sollen neue technische Verfahren den Zusatzaufwand zur Authentifizierung in der Praxis obsolet machen.

Technik- und Förderzuschlag

Der Zuschlag 01450 (Bewertung: 40 Punkte / 4,33 Euro) ist weiterhin neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und soll die Kosten für den Videodienst abdecken. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen anzugeben. Der Zuschlag ist pro Quartal auf maximal 1.899 Punkte / 205,52 Euro gedeckelt.

Weitere Höchstwerte gelten für Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sowie bei den Gruppentherapien nach den GOP 35112 und 35113 (übende Interventionen):

  • Die GOP 01450 ist nur vom Arzt/Psychotherapeuten, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt/Psychotherapeut und je Videofallkonferenz.
  • Für die GOP 01450 gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Gruppenbehandlung nach den GOP 35112 und 35113, aus dem alle gemäß der GOP 01450 durchgeführten Leistungen je Gruppenbehandlung zu vergüten sind.

 

Zugriff am 11.10.2019 um 7:45 Uhr unter https://www.kbv.de/html/1150_42530.php

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