Der Vormarsch der Videosprechstunden ist und bleibt ungebrochen! Zum 1. Juli 2021 wurde die Vergütung für Zweitmeinungen per Videosprechstunde und die Indikation der Amputation bei diabetischem Fußsyndrom im EBM ergänzt.
Statt wie bisher nur vor Ort sind Zweitmeinungen also in Zukunft auch im Rahmen von Videosprechstunden einholbar und zu den jeweiligen arztgruppenspezifischen Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen der Gebührenordnungspositionen 01444 (10 Punkte / 1,11 Euro) und 01450 (40 Punkte / 4,45 Euro) berechnungsfähig. Darüber hinaus gelten die gewohnten Abrechnungsregelungen wie auch bei regulären Videosprechstunden.
Anspruch auf Zweitmeinung: Das sind die fünf Indikationen
Vor spezifischen planbaren Eingriffen haben Patient:innen Anspruch auf einen Zweitmeinung im Rahmen der Kassenleistungen. Neu aufgenommen: Das diabetische Fußsyndrom. Dadurch wird die bisherige Liste (Gebärmutterentfernung, Mandeloperationen, Schulterathroskopien und Implantationen von Knieendoprothesen) auf nunmehr 5 Indikationen erweitert. Eine Erweiterung durch zusätzliche Indikationen ist im Rahmen des geplanten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) vorgesehen. So sollen pro Jahr mindestens zwei weitere Eingriffsthemen aufgenommen werden.
Rechte und Pflichen der „Zweit-“ und „Erstmeiner“
Damit Ärzt:innen Zweitmeinungen abrechnen können, benötigen sie eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die extrabudgetäre Vergütung erfolgt übrigens unabhängig vom jeweiligen Eingriff und wird über die arztgruppenspezifische Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnetn.
Die indikationsstellenden Ärzt:innen – „Erstmeiner“ – sind verpflichtet, die Patient:innen über die Möglichkeit der Einholung einer zweiten Meinung aufzuklären und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen.
Die Möglichkeit, Zweitmeinungen nun auch per Videosprechstunden einzuholen, vereinfacht dabei den Prozess der Rückversicherung für die Patient:innen ungemein und geht gleichzeitig mit einer Zeitersparnis für die Fachärzt:innen einher.
Weiterführende Informationen
Mehr zu diesem Thema und genauere Informationen bzgl. der Vergütung finden Sie auf der Seite der KBV.