Von Janosch Kuno
Kontaktlose Ersteinschätzung: Videosprechstunde während der Covid-19-Krise kostenfrei nutzen
Die Zava Sprechstunde Online GmbH (SPRON) leistet mit ihrer Videosprechstunde als erster Anbieter am Markt einen aktiven Beitrag, die Ausbreitung des Virus mit allen Mitteln zu verhindern. Darum stellt sie ihren Arztpraxen den Videodienst sprechstunde.online für den Zeitraum der Coronavirus-Krise kostenlos zur Verfügung. Der Dienstleister weist explizit darauf hin, dass auch im Nachgang kein Abonnement und keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Deutschen Arzt AG entsteht und die Beendigung der kostenfreien Nutzung rechtzeitig avisiert wird.
Die Nachfrage nach kontaktlosen Ersteinschätzungen ist groß: Mittlerweile werden potenziell infizierte Personen aufgefordert, keine Arztpraxis aufzusuchen, sondern im Verdachtsfall den Arzt anzurufen und das weitere Vorgehen gemeinsam zu besprechen. Der Nutzen des Videotools sprechstunde.online ist für alle Beteiligten hoch: Der Betroffene erhält schnelle Hilfe in einer für ihn schwierigen Situation insbesondere der Hausarzt kann seinem Versorgungsauftrag nachkommen, ohne andere Patienten, sein Team und sich selbst einem Infektionsrisiko auszusetzen.
Konkret läuft die Ersteinschätzung eines Coronavirus-Verdachts wie folgt: Ruft ein Patient mit Verdacht auf eine Infizierung mit dem Virus an, wird ein Termin für die Onlinesprechstunde vereinbart und die entsprechenden Login-Daten werden übermittelt. Der betroffene Patient loggt sich von zuhause aus in den geschützten Onlinebereich der sprechstunde.online seines Hausarztes ein. Arzt und Patient führen ein ausführliches Anamnesegespräch, indem der Arzt z. B. die klassischen Symptome sowie die Temperatur abfragt. Liegt ein Anfangsverdacht vor, kann der Arzt die weiteren Schritte einleiten.
Auch Nicht-Infizierte können vom Einsatz der Videosprechstunde profitieren, da unnötiger Kontakt zu potenziell Kranken im Wartezimmer oder auf der Anreise verhindert wird. So kann die Ansteckungsgefahr nicht nur bei den Patienten, sondern vor Allem auch bei Praxispersonal und Ärzten minimiert werden.
Interessierte Ärzte können sich für die sprechstunde.online ab sofort kostenlos registrieren. Im Anmeldeprozess werden einige Basisdaten und Angaben zur Praxis abgefragt. Anwender werden ferner gebeten, im optionalen Feld „Krankheiten“ den Eintrag Coronavirus (Covid-19) auszuwählen, damit sie automatisch der kostenfreien Hilfsaktion zugeordnet werden können. Es entsteht kein Folge-Abonnement und keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Deutschen Arzt AG.
sprechstunde.online ist ein etablierter KBV-zertifizierter Videodienst für Ärzte und Behandler und wurde seiner Zeit in einer Entwicklungspartnerschaft mit dem Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) entwickelt. Zudem ist sprechstunde.online vollständig in das Patientenportal Orthinform integriert, das mit zum BVOU gehört. Orthinform.de vereint Gesundheitsinformationen zum Bewegungsapparat mit einer qualifizierten Arzt- und Expertensuche. Der Anbieter ist unabhängig von PVS-Systemen, Online-Kalendern oder Patientenbewertungsportalen und kann daher auch ohne Anbindung an die Telematikinfrastruktur eingesetzt werden.
Kostenloses Microlearning: Impfung für den Kopf!
Curriculare berufsbegleitende Fortbildung trotz engem Zeitbudget. Das Blended-Learning-Konzept nach der meduplus Smart Learning® Methode ermöglicht flexibles Lernen – am Arbeitsplatz, zuhause oder unterwegs. Mit dem meduplus Microlearning Coronavirus erlernen Sie in nur 10 Minuten alle Maßnahmen zum hygienisch korrekten Verhalten bei Verdacht auf oder bestätigte Coronavirus-Infektion. Dieser Kurs sensibilisiert Ärzte, Pflegekräfte, MFA und medizinisches Hilfspersonal punktgenau für Hygienemaßnahmen in Klinik, MVZ und Praxis bei Ausbruch von COVID-19. meduplus stellt diesen Kurs allen Nutzern kostenfrei zur Verfügung.
KBV bietet Praxisinfo für Ärzte zum Vorgehen bei Verdachtsfall
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen schriftlich und in Videos im Internet aufbereitet. Für Fachleute stellt das Robert Koch-Institut (RKI) Informationen auf seinen Internetseiten bereit. Beide Angebote werden laufend überarbeitet und ergänzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fasst die kompakten Informationen für Ärzte mit allen wichtigen Aspekten zum Vorgehen bei Verdacht auf eine SARS-COV-2-Infektion auf einer Themenseite bereit.
Quarantäne: Coronavirus und das Arbeitsrecht
Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld (§ 56 Entschädigung). Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.
Praxisschließung – Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung
Ärzte haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird. Anspruch auf Entschädigung haben nach dem Infektionsschutzgesetz sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.
Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde. Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an zuständige Behörde wenden, um alles Weitere zu erfahren. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.
Pflicht zur Sozialversicherung
Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.
Bei Arbeitnehmern, die zu Hause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten. Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich. (Quelle: KBV)