Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich

11.07.2024 – Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich.

KBV und GKV-Spitzenverband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag vereinbart. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärzte weiterhin die Kostenpauschale 40129 abrechnen.
Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fernbehandlung per Video oder Telefon ist zumeist, dass der Arztpraxis das erkrankte Kind bekannt ist. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruch auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern nicht. Es handelt sich wie bisher auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.

Pauschale für Versand
Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Praxen im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

Kein Einlesen der eGK
Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

Alle Informationen: https://www.kbv.de/html/1150_70761.php

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