Behandlungen via Videosprechstunden erfreuen sich in der Psychotherapie großer Popularität. Aus diesem Grund hat sich der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) und im Einvernahmen mit den Beihilfekostenträgern von Bund und Ländern auf eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung geeinigt.
Diese besagt, dass Leistungen mittels Videoübertragung, die auf Basis der Gebührenordnung für Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (GOP) ohne Abschläge in der Vergütung genau wie eine persönliche vor Ort Behandlung abgerechnet werden können. Damit besteht seit dem ersten Januar diesen Jahres eine dauerhafte Grundlage für Psychotherapie per Videosprechstunde.
Auch weil die ZAVA sprechstunde.online bereits seit Oktober 2021 die technische Anforderung erfüllt, teletherapeutische Gruppensitzungen mit bis zu 9 Teilnehmenden durchzuführen, wird die Anwendung besonders häufig in der Psychotherapie eingesetzt. Mehr zur Abrechnung von Gruppensitzungen erfahren Sie hier: https://sprechstunde.online/akutbehandlungen-gruppentherapien-per-video/
Welche Leistungen sind konkret betroffen?
Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 GOP sind bei Erbringung mittels Videoübertragung ab sofort berechnungsfähig.
Das gilt es sonst zu beachten
Bei der Rechnungserstellung ist die telemedizinische Erbringung der Leistung im Klartext und gegebenenfalls mit der jeweiligen Mindestdauer anzugeben.
Wenn eine Leistung mit der Abrechnungsempfehlung analog abgerechnet wird, gilt der Gebührenrahmen neben sämtlichen weiteren gebührenrechtlichen Vorgaben für die zur analogen Berechnung herangezogene Gebührenposition auch für die tatsächlich erbrachte und analog berechnete Leistung.
Mehr erfahren Sie in der aktuellen Information des PKV.