„Mehr Versorgungsqualität durch digitale Nähe – was die G-BA-Entscheidung zur außerklinischen Intensivpflege für Sie bedeutet“
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen macht immer größere Schritte – und wir als zertifizierter Anbieter von Videosprechstunden sind stolz darauf, einen wichtigen Beitrag zu einer modernen, patientenfreundlichen Versorgung zu leisten. Mit dem neuesten Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 22. Januar 2026 wird dieser Weg weiter beschritten: Künftig können auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden – unter klar definierten Voraussetzungen.
Was ist neu?
Bisher konnten über eine Videosprechstunde bereits Verordnungen für z. B. Heilmittel, häusliche Krankenpflege, medizinische Rehabilitation oder Krankmeldungen ausgestellt werden. Mit der aktuellen Entscheidung wird diese Möglichkeit nun auf einen besonders sensiblen Versorgungsbereich ausgeweitet: die außerklinische Intensivpflege.
Damit können Ärztinnen und Ärzte schwerkranke Patientinnen und Patienten, die eine intensive Pflege zu Hause oder in spezialisierten Einrichtungen benötigen, unter bestimmten Bedingungen auch digital beraten und Folgeverordnungen ausstellen – ohne dass jedes Mal ein persönlicher Praxisbesuch notwendig ist.
Ein weiteres Beispiel dafür, wie Digitalisierung im Gesundheitswesen Schritt für Schritt dort ankommt, wo sie echten Mehrwert schafft.
Warum ist das wichtig?
Für viele Betroffene bedeutet diese Regelung einen echten Mehrwert:
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Weniger Belastung für chronisch kranke und schwerpflegebedürftige Patienten, denen lange und anstrengende Wege zur Praxis erspart bleiben.
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Bessere Versorgungskoordination und kontinuierliche Betreuung, gerade wenn Pflegekräfte und Ärzte räumlich getrennt sind.
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Flexiblere Nutzung digitaler Versorgung, gerade in Zeiten, in denen Fernbehandlung berufsrechtlich gefestigt und technisch abgesichert ist.
Allerdings betont der G-BA, dass trotz der wachsenden Bedeutung der Videosprechstunde die Versorgungsqualität im Mittelpunkt stehen muss: Diagnosen, Funktionseinschränkungen und der konkrete Pflegebedarf müssen zunächst einmal durch eine persönliche ärztliche Untersuchung vor Ort festgestellt werden. Ebenso muss innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens ein persönlicher Arztkontakt erfolgt sein, bevor Folgeverordnungen digital ausgestellt werden dürfen.
So profitiert Ihre Praxis mit uns
Wir als ZAVA Sprechstunde Online sind optimal darauf vorbereitet, diese Anforderungen technisch und organisatorisch zu unterstützen. Unsere Plattform erfüllt die notwendigen Sicherheits-, Datenschutz- und Qualitätstandards, die Praxen heute erwarten, um Videosprechstunden rechts- und abrechnungssicher durchzuführen.
Davon profitieren Sie und Ihre Patientinnen und Patienten:
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Sichere und datenschutzkonforme Onlinekommunikation (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, zertifizierte Dienstanbieterstandards)
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Integration in bestehende Praxisabläufe
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Erst- und Folgeverordnung nach G-BA-Kriterien
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Bessere Erreichbarkeit Ihrer Praxisangebote für Patienten mit eingeschränkter Mobilität
Was kommt als Nächstes?
Die neue Richtlinie soll voraussichtlich ab Oktober 2026 in Kraft treten – vorbehaltlich der rechtlichen Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Anschließend wird noch geprüft, ob und wie sich die Vergütung ärztlicher Leistungen bei Videosprechstunden anpassen muss.
Fazit
Die aktuelle Entscheidung des G-BA unterstreicht einmal mehr: Die Videosprechstunde ist kein „Nice-to-have“, sondern ein zentraler Teil der modernen medizinischen Versorgung. ZAVA Sprechstunde Online als zertifizierter Anbieter setzt genau da an, wo Praxen digitale Kompetenz brauchen – für sichere, rechtskonforme und patientenzentrierte Onlineversorgung.
Wenn Sie Fragen dazu haben, wie Sie diese neuen Möglichkeiten in Ihrer Praxis optimal nutzen können, sprechen Sie uns gern an – wir begleiten Sie Schritt für Schritt in die digitale Zukunft der Gesundheitsversorgung! 💻👨⚕️👩⚕️
Mehr dazu: https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1310/






