Anschubfinanzierung für Videosprechstunden ab 01.10.2019
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 449. Sitzung eine Anschubförderung für Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum BundesmantelvertragÄrzte (BMV-Ä) beschlossen:
Ab 1. Oktober 2019 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen eine Anschubfinanzierung an Ärztinnen und Ärzte, die Videosprechstunden durchführen. Diese kann bis zu 500 Euro pro Arztpraxis und Quartal betragen. Die Fördermöglichkeit gilt für zwei Jahre und erfolgt als Zuschlag über Gebührenordnungsposition (GOP) 01451.
Als Anschubfinanzierung für die Videosprechstunde wird vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 die GOP 01451 als Zuschlag auf die Grund- oder Versichertenpauschale in den EBM aufgenommen. Sie ist mit 92 Punkten (9,95 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet – für bis zu 50 Videosprechstunden. Pro Arzt und Quartal sind damit bis zu 500 Euro Förderung möglich.
„Es ist gut, dass wir eine Einigung mit unserem Vertragspartner erzielen konnten, zumal die Forderungen anfangs weit auseinander lagen“, sagte Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der KBV.
Auch die Kassen zeigten sich erfreut über die Einigung, der schwierige Verhandlungen vorausgegangen waren. „Die Selbstverwaltung zwischen Krankenkassen und Ärzten ist der Ort, an dem solche Entscheidungen partnerschaftlich getroffen werden“, sagte Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand des GKV-Spitzenverbandes.
„Mit der vereinbarten Anschubförderung für Videosprechstunden wollen wir einen Impuls geben, damit sich das Versorgungsangebot für unsere Versicherten weiter erhöht und flexibilisiert“, so Stefanie Stoff-Ahnis.
Weitere Anpassungen zur Förderung der Videosprechstunde will der Bewertungsausschuss bis Ende September vereinbaren.
Die GOP 1451 im Wortlaut:
Anschubförderung für Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum BundesmantelvertragÄrzte (BMV-Ä) im Rahmen der Betreuung von Patienten in der haus-/fachärztlichen Versorgung,
je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde 92 Punkte
Für die Gebührenordnungsposition 01451 wird ein Punktzahlvolumen je Praxis gebildet, aus dem alle gemäß der Gebührenordnungsposition 01451 durchgeführten Leistungen im Quartal zu vergüten sind. Der Höchstwert für die Gebührenordnungsposition 01451 beträgt insgesamt je Praxis 4.620 Punkte im Quartal.
Die Gebührenordnungsposition 01451 wird der Praxis durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung je durchgeführter Videosprechstunde bis zum Höchstwert zugesetzt, sofern die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden gemäß der Gebührenordnungsposition 01450 im Quartal durchgeführt hat.