19.05.2020 – Zur Erleichterung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen während der Corona-Krise haben KBV und GKV-Spitzenverband eine Sonderregelung vereinbart. Danach kann die funktionelle Entwicklungstherapie vorerst auch per Video erfolgen.
Die Abrechnung erfolgt über die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 14223. Die Regelung gilt seit 15. Mai und ist vorerst bis Ende Juni befristet.
Die funktionelle Entwicklungstherapie (GOP 14310) ist eine zentrale Komponente in der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen, die jedoch bei videogestützter Durchführung nicht berechnungsfähig ist. Grund dafür ist, dass diese Leistung aus fachlicher Sicht nicht im vollen Umfang per Video durchführbar ist. Deshalb wurde zeitlich befristet die neue GOP 14223 (102 Punkte / 11,21 Euro) in den EBM aufgenommen.
Die neue Leistung beinhaltet videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungstherapie durch qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter gemäß der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (SPV-Mitarbeiter). Sie findet als Einzelbehandlung statt und ist je vollendete 15 Minuten berechnungsfähig.
Patienten müssen Mitarbeitern bekannt sein
Für die Behandlung per Video müssen die SPV-Mitarbeiter den Patienten kennen. Das heißt: Der Patient war in den letzten vier Quartalen (einschließlich des aktuellen Quartals) mindestens einmal in der Praxis.
Technikzuschlag für Videosprechstunde
Bei der Abrechnung der neuen GOP 14223 erhalten Ärzte auch den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450).
Mit der Sonderregelung können Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Corona-Pandemie teilweise nicht in die sozialpsychiatrische Praxis kommen, leichter erreicht werden. Die Vertragspartner werden rechtzeitig über eine mögliche Verlängerung der Regelung beraten.
Beschluss des Bewertungsausschusses zur GOP 14223 (Stand: 15.05.2020, PDF, 89 KB)